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Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
die Eintragungsvoraussetzung nach § 4 Absatz 7 Satz 2 nicht mehr vorliegt,
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 5 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten oder
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) vorliegt.
Die Eintragung des Zusatzes „frei“ oder „freischaffend“ ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird. Abschnitt 2 Gesellschaften
Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der…
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder,
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen…
sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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