Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die abliefernde Stelle hat das Recht, Archivgut aus ihren Beständen jederzeit zu nutzen.
Das Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Nutzungsrecht nur nach Maßgabe des § 11, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich verarbeitet worden sind.