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Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder
sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.
Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
ist Verbreiten:das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
Die Abgabe von Daten erfolgt in Form von Auskünften, Auszügen und Einsichtnahmen. Auskünfte und Auszüge können für Daten aus Datensammlungen und Produkte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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