§ 17 SBeamtVG
Der nach § 16 Absatz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 2 und § 97 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und sie oder er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 60 Absatz 1 erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind einzelne Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte 3§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.