§ 23 SBeamtVG
1Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 58 mindestens 60 Prozent des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. 3§ 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 60 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
1War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder -witwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurückbleiben.
Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 28 auszugehen.