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Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.
Kommunikationsmethoden sind insbesondere