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Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder als Eltern in der Kommunikation mit der Schule wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher), für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber den in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen geltend machen.