§ 8 SBodSchG
Duldungspflichten
(zu § 21 Abs. 4 BBodSchG) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Bodenuntersuchungen, die für das Bodeninformationssystem erforderlich sind, zu dulden. Hierbei ist auf die berechtigten Belange der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Rücksicht zu nehmen. Für Schäden, die durch die Duldung von Bodenuntersuchungen verursacht werden, ist Ersatz zu leisten. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.