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Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
das 60. Lebensjahr vollendet hat;
schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
anhaltend krank ist;
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten…
die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen…
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die…
ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.