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Die Verordnung regelt das Verfahren der Konjunkturbereinigung zur Ermittlung des strukturellen Finanzierungssaldos nach § 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes. Die Konjunkturbereinigung erfasst die Beeinflussung der steuerabhängigen Einnahmen durch konjunkturelle Schwankungen.
Eine Konjunkturbereinigung findet zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung (ex ante-Konjunkturbereinigung), eine weitere nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres (ex post-Konjunkturbereinigung) statt.
Im Falle eines Doppelhaushalts kann sich die ex ante-Konjunkturbereinigung auch für das zweite Haushaltsjahr auf die Schätzung des Produktionspotenzials zum Zeitpunkt der Aufstellung des Doppelhaushalts beziehen.