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Die ex post-Konjunkturbereinigung errechnet sich aus der Summe von ex ante-Konjunkturbereinigung und Steuerabweichungskomponente.
Die ex post-Konjunkturkomponente wird nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes nach Abschluss des Haushaltsjahres von den Einnahmen in Abzug gebracht, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus dem Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen wird.