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Nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes werden die Ausgaben um die konjunkturbedingten Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich bereinigt, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus dem Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen werden.
Die Bereinigung erfolgt ex ante zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung sowie ex post nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
Ex ante ergeben sich die Konjunktureffekte auf die Verbundmasse durch Multiplikation des Anteils der Verbundmasse an den zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung t geschätzten steuerabhängigen Einnahmen gemäß § 3 Nummer 3 des laufenden Jahres und den ex ante konjunkturbedingten steuerabhängigen Mehr- oder Mindereinnahmen insgesamt gemäß § 3 .
Ex post ergeben sich die Konjunktureffekte auf die Verbundmasse durch Multiplikation des Anteils der Verbundmasse an den tatsächlichen Steuereinnahmen im Haushaltsjahr t und den ex post konjunkturbedingten steuerabhängigen Mehr- oder Mindereinnahmen insgesamt gemäß § 4 .
Die konjunkturbedingten Zahlungen des Landes im kommunalen Finanzausgleich bzw. ergeben sich durch Multiplikation der konjunkturbedingten Effekte auf die Verbundmasse im kommunalen Finanzausgleich mit dem Faktor 0,22) und Addition des konjunkturell bedingten Anteils der jeweiligen Spitzabrechnung aus t-2 im Haushaltsjahr t .