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Für die ex ante-Konjunkturkomponente und die ex ante konjunkturbedingten Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2020 wird ein Wert von null festgesetzt.
Für die Berechnung der ex post-Konjunkturkomponente des Jahres 2020 ist das Verfahren gemäß § 4 maßgeblich.
Für die ex post-Berechnung der konjunkturbedingten Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 ist das Verfahren gemäß § 5 maßgeblich.