Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen Vom 18. Januar 1972
Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach den §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 1 und 52 des Schornsteinfegergesetzes[1] zu erlassen, wird auf das Ministerium für Umwelt übertragen.
§ 1 SchfGErmV SL
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