§ 4 SchKfmAusbV 2004
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildungsbetrieb:
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Berufsbildung,
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz;
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
Arbeitsorganisation und Kooperation,
Informations- und Kommunikationssysteme,
Datenschutz und Datensicherung;
Fachbezogenes Englisch;
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
Betriebliches Rechnungswesen,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Controlling;
Marketing;
Klarierung;
Einsatz und Disposition von Seeschiffen;
Seeverkehrslogistik;
Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Linienfahrt:
Marktbeobachtung und Marktanalyse,
Intermodale Transporte,
Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;
in der Fachrichtung Trampfahrt:
Markbeobachtung und Marktanalyse,
Befrachtung,
Projektlogistik.