§ 5 SchKiSpVDBest 1
Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.
Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.
Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.
Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.