Verordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
Die zivilprozessualen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
§ 14 SchlichtV
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