SchRG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 SchRGGesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken · Erster Abschnitt§ 2 (1)Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.(2)(weggefallen)§ 2