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Der Antrag auf Gewährung von Fahrkostenzuschüssen ist für das jeweilige Schuljahr bis zum 31. Dezember zu stellen. Beginnt der Unterricht an einer Schule erst nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag spätestens einen Monat nach Unterrichtsbeginn zu stellen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler erst nach dem 31. Dezember in einer Schule aufgenommen, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufnahme in der Schule zu stellen.
Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt, das bei den Schulen erhältlich ist.
Wird der Antrag nicht form- und fristgerecht gestellt, erlischt der Anspruch auf Förderung; Gleiches gilt, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 für die Bearbeitung notwendige Angaben oder Unterlagen nicht spätestens bis zum 31. März des der Antragstellung folgenden Jahres dem Amt für Ausbildungsförderung nachgereicht werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 müssen die für die Bearbeitung notwendigen Angaben oder Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtsbeginn bzw. nach Aufnahme in der Schule nachgereicht werden.