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Antragsberechtigt sind die Unterhaltsverpflichteten der Schülerin oder des Schülers. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum Zeitpunkt der Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst antragsberechtigt.
Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, sind die Heimleiterinnen und Heimleiter bzw. die Pflegeeltern antragsberechtigt.
Empfangsberechtigt ist die Antragstellerin oder der Antragsteller.