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Dem Antrag sind in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Schülerförderungsgesetzes Nachweise über die Unterbringung in einem Heim oder in Familienpflege, über den Bezug von Waisenrente oder Waisengeld, über den Erhalt von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), über den Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, über den Empfang des Kinderzuschlags sowie über den Empfang von Wohngeld beizufügen.
Zur Überprüfung der in Absatz 1 genannten Nachweise ist das Einverständnis mit der Überprüfung der Angaben, insbesondere durch Einholung einer Auskunft bei den zuständigen Sozialleistungsträgern, zu erklären. Abschnitt 3 Gewährung von Fahrkostenzuschüssen