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Für die Auszahlung des Fahrkostenzuschusses sind dem Amt für Ausbildungsförderung die Beförderungsbelege (Jahres-, Monats- oder Wochenkarten, Sichtkarten mit Klebemarken) vorzulegen. Für die letzten sechs Wochen des Schuljahres brauchen keine Fahrausweise vorgelegt zu werden. Die Vorlage von Einzelfahrkarten wird nur in Ausnahmefällen akzeptiert; sie ist insbesondere dann zulässig, wenn der Erwerb der Einzelfahrkarten beispielsweise wegen Ferienbeginns oder der Teilnahme an einem Praktikum die kostengünstigste Variante darstellt. Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich in Höhe der günstigsten Fahrkartenkosten erstattet. Hat die Schülerin oder der Schüler ein in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenes Praktikum besucht, legt sie oder er mit den Beförderungsbelegen eine Bescheinigung der Schule oder des Betriebes über die Teilnahme an dem Praktikum vor.
Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen können, legen zur Erstattung der Fahrkosten dem Amt für Ausbildungsförderung einen Nachweis ihrer Behinderung und eine Bescheinigung des Verkehrsunternehmens vor, aus der hervorgeht, welche Kosten bei einer Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels ohne Berücksichtigung der Behinderung angefallen wären. Dieser Betrag ist der Kostenerstattung zugrunde zu legen.
Der Anspruch auf Auszahlung des Fahrkostenzuschusses erlischt, wenn die Beförderungsbelege nicht bis zum Ende des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das Schuljahr endet, für das der Fahrkostenzuschuss bewilligt worden ist. Abschnitt 4 Schlussvorschriften