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Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogen und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Sie können gewährt werden Bei der Gewährung ist unter Berücksichtigung des Grunds des Nachteilsausgleichs auch über die Dauer der Maßnahme (vorübergehend oder dauerhaft) zu entscheiden.
bei erheblichen Beeinträchtigungen beziehungsweise Behinderungen in den Bereichen Sprache, der körperlich-motorischen Entwicklung, der emotional-sozialen Entwicklung oder im Bereich der Sinneswahrnehmung,
bei chronischen, langfristigen oder temporären körperlichen, psychosomatischen oder psychischen Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen oder
bei sonstigen umfänglichen psychischen und/oder sozialen Belastungen.
Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder -störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung, für die Grundschulen und den Primarbereich der Förderschulen gilt auch das Rundschreiben vom 25. Juni 2014 zu Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie in der jeweils geltenden Fassung.
Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz (§ 6), bei vorübergehenden Maßnahmen, die sich auf weniger als sechs Monate erstrecken, die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, entscheidet über Notwendigkeit, Angemessenheit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme des Nachteilsausgleichs. Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz oder die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter entscheidet auch auf Hinweis oder Vorschlag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Findet bei einer vorübergehenden Maßnahme während der Dauer der Maßnahme eine Klassenkonferenz beziehungsweise eine Jahrgangskonferenz im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 3 Schulmitbestimmungsgesetz (Zeugniskonferenz) statt, entscheidet diese über die Fortgeltung der Maßnahme. Die Entscheidung über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ist stets im Einzelfall und unter Bezugnahme auf eine bestimmte medizinische, therapeutische oder pädagogische Diagnose zu treffen. Dabei können neben Gutachten und Förderplänen der Schule auch außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbezogen werden. In Zweifelsfällen, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler eine andere Auffassung vertreten, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Im Fall der Entscheidung durch die Fachlehrkraft ist dies nur erforderlich, wenn die Zweifel nicht durch eine herbeizuführende Entscheidung der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz ausgeräumt werden konnten.
Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind für den vereinbarten Zeitraum verbindlich und müssen von allen Lehrkräften berücksichtigt werden. Sie sind im Förderplan zu dokumentieren und im Rahmen der Förderplanung (§ 4) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht in Zeugnisse und Bewertungen von schriftlichen Arbeiten aufgenommen.
Über einen geeigneten Nachteilsausgleich im Rahmen von schulischen Abschlussprüfungen entscheidet die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz (§ 6). Sofern die Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Gewährung zusätzlicher Pausen, die Zulassung der Nutzung von technischen Hilfsmitteln oder die Gewährleistung besonderer räumlicher und personeller Bedingungen vorgesehen sind, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter den entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz der Schulaufsichtsbehörde vor. Sollten im Einzelfall darüber hinausgehende Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Form von Ausnahmen vom Prüfungsverfahren notwendig sein, sind die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen und gegebenenfalls modifizierte Prüfungsaufgaben anzufordern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erläutert der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den beschlossenen Nachteilsausgleich. Abschnitt 4 Sonderpädagogische Unterstützung