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Wenn im Rahmen der Förderplanung die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, eine besondere pädagogische Förderung, deren Art, Umfang oder Zeitraum Auswirkungen auf Form und Dauer des Schulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebung hat, in Betracht kommt, ist ein Beschluss der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz in der Zusammensetzung nach § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung notwendig. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören insofern auch die in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte. Den Vorsitz der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter.
Die Mitglieder der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz können zu jeder Zeit die Einberufung einer Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden beantragen (§ 4 Absatz 1 des Schulmitbestimmungsgesetzes). Die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz entscheidet unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten. § 8 bleibt unberührt.
Über die Sitzung der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die Beschlüsse informiert.