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Ergeben sich bei einer Schülerin oder einem Schüler im Zusammenhang mit der Einschulung Anzeichen für die Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter möglichst frühzeitig die Förderplanung ein. Ergeben sich solche Anzeichen im Laufe der Schulzeit, leitet die jeweilige Klassenlehrkraft oder der jeweilige Tutor die Förderplanung möglichst frühzeitig ein. Verantwortlich für die Förderplanung ist die Klassenlehrkraft oder eine von der Schulleitung benannte Lehrkraft. Alle an der schulischen Förderung Beteiligten beziehungsweise zu Beteiligenden beraten über die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers und vereinbaren einen entsprechenden individuellen Förderplan.
Der Förderplan beinhaltet Gegebenenfalls sind in den Förderplan aufzunehmen:
die Beschreibung der individuell bedeutsamen schulischen Rahmenbedingungen,
Entscheidungen über einen gewährten Nachteilsausgleich,
die kompetenzorientierte Beschreibung der bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und die Zielvereinbarungen,
von der Klassenkonferenz (§ 6) festgelegte oder festzulegende individuelle Anpassungen des Anforderungsniveaus,
konkrete Maßnahmen, Materialien und Hilfsmittel sowie Lernmethoden sowie Bedarf an pflegerisch-therapeutischen Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele,
die Nennung des Förderschwerpunkts, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde,
einen Zeitplan zur Überprüfung der Wirksamkeit und zur Fortschreibung,
alle Empfehlungen und Regelungen, die sich auf Leistungen außerschulischer Leistungserbringer beziehen sowie besondere Regelungen zum Schultransport, dem Besuch der Ganztagsbetreuung und Abweichungen von den in der Lerngruppe eingeführten Unterrichtsmaterialien.
die Namen der an der Umsetzung des Förderplans Beteiligten,
das Datum, zu dem der Förderplan erstellt wurde, sowie Unterschriften der an der Erstellung beteiligten Lehrkräfte, wobei die handschriftliche Unterzeichnung auch elektronisch erfolgen kann.
Beim Wechsel zwischen schulischen Bildungseinrichtungen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der abgebenden Bildungseinrichtung in die erstmalige Förderplanung einzubinden; bei der Einschulung soll die Schule auf die Einbindung einer Vertreterin oder eines Vertreters der abgebenden Bildungseinrichtung hinwirken. Die zur Erstellung des Förderplans erforderlichen Daten und Unterlagen werden unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen vom 17. September 2008 (Amtsbl. S. 1596), geändert durch die Verordnung vom 4. August 2014 (Amtsbl. I S. 343; 2015 I S. 447), in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.
In die Vorbereitung des Förderplans werden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler eingebunden. Die Schule hat die Möglichkeit, jederzeit eine Unterstützungsanfrage an eine Förderschule oder ein Förderzentrum zu stellen (§ 5 Absatz 1). Zudem kann auf außerschulische fachliche Beratung zurückgegriffen werden.
Der Förderplan wird regelmäßig mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler besprochen. Bei den Zielvereinbarungen und der Planung konkreter Maßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler in altersangemessener Form einbezogen werden. Alle Mitglieder der Klassenkonferenz beziehungsweise der Jahrgangskonferenz (§ 6) werden zeitnah über den aktuellen Förderplan informiert. Der Förderplan wird - auch beim Wechsel des schulischen Förderortes - kontinuierlich weiterentwickelt und fortgeschrieben.
Werden im Förderplan Maßnahmen benannt, die Einfluss auf Form und Dauer des Schulbesuchs haben, so muss die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und durch diese oder diesen eine Klassenkonferenz beziehungsweise eine Jahrgangskonferenz(§ 6) einberufen werden.
Wenn für eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund einer schweren Erkrankung oder Mehrfachbehinderung umfängliche Maßnahmen zur individuellen Förderung in der Regelschule erforderlich sind, sind die Schulaufsichtsbehörde und gegebenenfalls auch der Schulträger frühzeitig einzubeziehen.