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Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.
Umfang und Durchführung der jeweiligen Eignungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Die Prüfungskommissionen haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.
Bei Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechslern sowie bei Studiengangswechslerinnen und Studiengangswechslern können auf Antrag Studienleistungen anerkannt werden. Nach Feststellung der Äquivalenz können entsprechende Teile der Eignungsprüfung entfallen. Die Noten der anerkannten Fächer werden übernommen.
Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:
Tag und Ort der Prüfung,
Inhalte und Dauer der Prüfung,
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang,
die Bewertung der Prüfung,
gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommission,
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzögerungen, Veränderungen in der Prüfungskommission, Täuschungsversuche.
Bei den Prüfungen können Bewerberinnen und Bewerber des jeweiligen Studiengangs anwesend sein, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei Antritt zur Prüfung nicht widerspricht.