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Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.
Der Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung ergibt sich für die Hochschule für Musik Saar aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Prüfungskommissionen der Hochschule für Musik Saar haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.
Der Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung an der Hochschule der Bildenden Künste Saar erfolgt gemäß § 11 Absatz 2.
An der Hochschule für Musik Saar können beim Hochschulwechsel sowie beim Studiengangwechsel Teile der Eignungsprüfung auf Antrag und nach Feststellung der Äquivalenz entfallen. Die Noten der anerkannten Prüfungsteile werden übernommen.
Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten: Die Niederschrift muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission der Hochschule für Musik Saar oder des Prüfungsausschusses der Hochschule der Bildenden Künste Saar stützt. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Tag und Ort der Eignungsprüfung,
Inhalte und Dauer der Eignungsprüfung,
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission an der Hochschule für Musik Saar oder des Prüfungsausschusses an der Hochschule der Bildenden Künste Saar,
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang,
die Bewertung der Eignungsprüfung,
gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommission an der Hochschule für Musik Saar oder des Prüfungsausschusses an der Hochschule der Bildenden Künste Saar,
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzögerungen, Veränderungen in der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses, Täuschungsversuche.
Bei den Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar können Bewerberinnen und Bewerber des jeweiligen Studiengangs anwesend sein, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei Antritt zur Prüfung nicht widerspricht.