§ 23 UKSG
Übergangsvorschriften
(1)
Bis zur Bildung des Aufsichtsrats und der Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands bleibt der bisherige Klinikumsvorstand im Amt.
(2)
Der bisherige Personalrat besteht bis zur nächsten regelmäßigen Personalratswahl fort. Satz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die bisher getroffenen Dienstvereinbarungen gelten fort.