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Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 sowie - jeweils ausgenommen Absatz 2 - §§ 11a und 12 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), betreffend das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bleiben für Studierende bzw. Lehramtsanwärter/Lehramtsanwärterinnen, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt aufgenommen haben, weiterhin in Kraft; die Regelung des § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt nach Satz 1 gelten die Regelungen zum Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen (§ 6) entsprechend. Zudem gelten die Lehrämter nach Satz 1, soweit dies für die Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen nach § 7 erforderlich ist, als Lehrämter gemäß § 2.
§ 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Absatz 4 und § 11 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1694), betreffend das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) bleiben für Studierende bzw. Referendare/Referendarinnen, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt aufgenommen haben, weiterhin in Kraft; die Regelung des § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zu diesem Lehramt gelten die Regelungen zum Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen (§ 6) entsprechend. Zudem gilt dieses Lehramt, soweit dies für die Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen nach § 7 erforderlich ist, als Lehramt gemäß § 2.
Für Studierende bzw. Lehramtsanwärter/Referendare und Lehramtsanwärterinnen/Referendarinnen, die ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, gelten die bisherigen Regelungen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weiter, falls sie nicht selbst die Anwendung des neuen Rechts begehren.
Für im Schuldienst tätige Lehrkräfte, die am 27. September 2024 über die Erste Staatsprüfung in einem anderen Lehramt als demjenigen verfügen, in dem sie die Zweite Staatsprüfung bestanden haben, ist § 4 Absatz 7 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Januar 2030 weiter anzuwenden.