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Das Ministerium für Inneres und Sport setzt die in den §§ 2 und 6 bestimmten Beträge jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Statistischen Landesamt Saarland ermittelten Indexes der Verbraucherpreise (Preisindex für die Lebenshaltung) in dem dem Jahr der Gewährung des Schulsachkostenausgleichs vorangegangenen Jahreszeitraum neu fest. Die Neufestsetzung ist bis zum 31. März eines jeden Jahres im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland bekannt zu machen. 3