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Die von den Verantwortlichen zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die ihnen während des Schulbesuchs zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, sich der besonderen Risiken, Folgen und Garantien bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden, Rechnung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten nur dann ein angemessenes Schutzniveau, wenn erwartet werden kann, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern diese beim Übergang in den nächsten Abschnitt ihrer Ausbildung oder beim Eintritt in ihr Erwerbsleben nicht behindert und insbesondere die Interpretationen von Ergebnissen einer gemäß § 6 zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlich hierzu berufenen Personen vorbehalten bleibt. Die oder der für die Datenverarbeitung Verantwortliche stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bei der Verarbeitung jeweils eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus kennen.