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Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass betroffene Personen keinen Entscheidungen unterworfen werden, die maßgeblich auf in digitalen Lehr- und Lernumgebungen automatisiert erzeugten Profilen des einer natürlichen Person zuzuordnenden Lehr- oder Lernverhaltens gründen (Profilingverbot).
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse und Lernstandskontrolle zum Zwecke der in eine Note, ein Zeugnis oder eine sonstige Leistungsbescheinigung aufzunehmenden Leistungsbeurteilung ist unzulässig, es sei denn, das angewendete Verfahren ist von der Schulaufsichtsbehörde zu dem betreffenden Zweck mit der Bestimmung von Maßnahmen zur Erkennung maschineller Fehler und Abweichungen sowie deren Korrektur durch die die individuelle Leistung bewertende Lehrkraft zugelassen worden. Die Schulaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass das automatisierte Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse und Lernstandskontrolle ausschließlich zu dem Zweck der Ermittlung eines aggregierten Lernstandes einer Jahrgangsstufe, einer Schule oder einer Lerngruppe anzuwenden ist (Vergleichserhebung). Die Verwendung eines automatisierten Verfahrens zur Ermittlung jahrgangs- oder schulspezifischer Förderbedarfe (Förderbedarfserhebung) kann durch die Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ausschließlich eine nach Leistungsstufen gegliederte statistische Auswertung der Lernstandserhebung oder Lernstandsanalyse erfolgt und den betroffenen Personen die Teilnahme mindestens pseudonym ermöglicht wird. Erfolgt die Teilnahme an einer Förderbedarfserhebung für die betroffenen Personen pseudonym, ist eine Auflösung des Pseudonyms nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Sind personenbezogene Daten zum Zweck der Vergleichserhebung oder der Förderbedarfserhebung verarbeitet worden, ist eine Zweckänderung unzulässig.
Die Schule stellt sicher, dass die betroffenen Personen sowie die Träger der elterlichen Sorge über den Einsatz automatisierter Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle vor deren Anwendung informiert werden. Die Information gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst, wie auch die Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679, neben den aussagekräftigen Informationen zur involvierten Logik sowie der Tragweite und den angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung auch eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erkennung maschineller Fehler und Abweichungen sowie deren Korrektur. Wird die Information oder Auskunft gemeinsam mit anderen Informationen oder Auskünften erteilt, ist sie drucktechnisch oder bei elektronischer Erteilung in geeigneter Weise optisch hervorzuheben.