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Handeln Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als gemeinsam Verantwortliche, so sind in der zwischen ihnen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schließenden Vereinbarung nur noch solche Festlegungen zu treffen, die nicht bereits durch besondere Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn personenbezogene Daten in zentralen Einrichtungen gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes verarbeitet werden.
Die Verantwortlichkeit der Träger der Jugendhilfe, die gesetzliche Aufgaben der Schulsozialarbeit nach dem vierten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, bleibt unberührt.