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Die Verarbeitung der in §§ 5 bis 9 genannten Daten zu dem in § 4 bestimmten Zweck kann durch die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde in einem zentralen Schulverwaltungssystem vorgenommen werden. Sie legen in diesem Fall in einer Vereinbarung zur Schaffung der zentralen Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes einvernehmlich den Funktionsumfang des zentralen Schulverwaltungssystems fest.