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In einer zentralen Identitätsverwaltung können personenbezogene Daten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1, § 7 Satz 2 Nummer 1, § 8 Satz 2 Nummer 1 und § 9 Satz 2 Nummer 1 so verarbeitet werden, dass sie entsprechend der von den gemeinsam für die Datenverarbeitung Verantwortlichen jeweils zur Erreichung des in § 4 genannten Zwecks zulässigerweise verarbeiteten Daten verknüpft werden können.
Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde legen bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer zentralen Identitätsverwaltung gemeinsam fest, welche Verknüpfungen zur Erreichung des in § 4 genannten Zwecks zuzulassen sind und auf welche Art und Weise die Verknüpfung herzustellen ist.