Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde gewährleisten durch ihre Zusammenarbeit, dass geltend gemachte Betroffenenrechte sowie die gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten erfüllt werden, auch wenn die Geltendmachung von Betroffenenrechten nur einem von ihnen gegenüber erfolgt oder nur einer von ihnen zur Meldung oder Benachrichtigung verpflichtet ist.
Werden personenbezogene Daten in zentralen Einrichtungen gemäß §§ 11 bis 13 verarbeitet, stellt die Schulaufsichtsbehörde sicher, dass gleich, ob die Betroffenenrechte ihr gegenüber oder gegenüber der Schule oder gegenüber dem Schulträger ausgeübt werden, die Erfüllung des geltend gemachten Betroffenenrechts erfolgt. Hierzu kann sie Auskünfte bei der Schule und dem Schulträger einholen und Weisungen erteilen. Sie erfüllt gegenüber der betroffenen Person Auskunftsverlangen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und nimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche Meldung und die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche Benachrichtigung vor. Abschnitt 4 Automatisierte Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle