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Der Einsatz von automatisierten Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle, die zum jeweiligen Zweck nicht gemäß § 6 Absatz 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen wurden, ist unzulässig.