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Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist die übermittelnde Stelle verantwortlich. An öffentliche Stellen dürfen von der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die zu übermittelnden Daten zur Erfüllung einer in ihrer oder der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich sind. Wird die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde von der öffentlichen Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, prüft sie oder er lediglich, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle hält.
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde an eine nicht öffentliche Stelle ist zulässig wenn, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. Eine Zweckänderung über die in § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bestimmten Fälle hinaus darf nicht eintreten.
die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist,
die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Übermittlung nicht entgegenstehen,
es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist;
Eine Übermittlung von Schülerdaten und von Absolventendaten ist nicht statthaft, wenn der Zweck der Übermittlung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und der Schule nicht vereinbar ist. Es wird vermutet, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und der Schule einer Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, mit denen die Schule in besonderer Weise kooperiert, nicht entgegensteht, soweit die in den §§ 21 bis 29 bestimmten Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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