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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Anspruchs auf schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge, genügt die übermittelnde Stelle ihren Sorgfaltspflichten, wenn sie die Verarbeitung unter Anwendung eines länderübergreifend bestimmten, durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge vornimmt.