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Die Verwaltungsvorschrift, mit der die Schulaufsichtsbehörde ein geeignetes automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zulässt, kann die Bestimmung enthalten, das betreffende Verfahren ausschließlich zur Ermittlung eines aggregierten Lernstandes einer einzelnen Jahrgangs- oder Klassenstufe, einer einzelnen Schule oder einer einzelnen Lerngruppe anzuwenden (Vergleichserhebung). In der Verwaltungsvorschrift werden die betreffenden Jahrgangs- oder Klassenstufen oder Schulen oder Lerngruppen bezeichnet und der Zweck der Vergleichserhebung benannt.
Die Verwaltungsvorschrift, mit der die Schulaufsichtsbehörde ein geeignetes automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zulässt, kann die Bestimmung enthalten, das betreffende Verfahren ausschließlich zum Zwecke einer jahrgangs- oder schulspezifischen Ermittlung von Förderbedarfen einzusetzen (Förderbedarfserhebung). In der Verwaltungsvorschrift werden die betreffenden Jahrgangsstufen oder Schulen sowie die Leistungsstufen, in die eine Zuordnung des jeweiligen Verarbeitungsergebnisses ausschließlich zum Zwecke der statistischen Auswertung zu erfolgen hat, bezeichnet und der Zweck der Förderbedarfserhebung benannt.
Wird ein geeignetes automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zum Zwecke der Vergleichserhebung oder zum Zwecke der Förderbedarfserhebung zugelassen, so beinhaltet die Verwaltungsvorschrift die Bestimmung, dass die Ergebnisse der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zum Zwecke der individuellen Leistungsbewertung, insbesondere zur Bestimmung einer Note, die in ein Zeugnis oder eine andere Leistungsbescheinigung aufzunehmen ist, verarbeitet werden. Die Information der Betroffenen gemäß § 6 Absatz 3 Schulwesen-Datenschutzgesetz hat die in der Verwaltungsvorschrift getroffene Bestimmung wiederzugeben. In den Fällen, in denen die Teilnahme an der Förderbedarfserhebung nicht anonym, sondern pseudonym ermöglicht wurde, weist die Schulaufsichtsbehörde in der Verwaltungsvorschrift und dem Muster der Information gemäß § 6 Absatz 3 Schulwesen-Datenschutzgesetz darauf hin, dass eine Auflösung des Pseudonyms und eine Zuordnung der in dem Verfahren verarbeiteten Daten zur betroffenen Person nur auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person beziehungsweise des Trägers der elterlichen Sorge zulässig ist. Abschnitt 5 Übermittlung personenbezogener Daten