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Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde an Anbieter von Bildungsmedien, die gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes an der Schule eingeführt sind, ist unzulässig, es sei denn, sie ist erforderlich, um die Nutzungsberechtigung der betroffenen Person zu überprüfen. Eine personenbezogene Auswertung des Lehr- oder Lernverhaltens durch den von der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde verschiedenen Anbieter eines Bildungsmediums für eigene Zwecke oder Zwecke eines mit ihm vertraglich oder in ähnlicher Weise verbundenen Dritten ist unzulässig.
Bildungsmedien, die gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes an der Schule eingeführt sind und die in Form eines Digitalen Dienstes gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung zur Benutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bereitgestellt werden, gelten nicht als auf ausdrücklichen Wunsch der Endnutzerin oder des Endnutzers zur Verfügung gestellt. Eine von dem Schulträger zur Benutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft zur Verfügung gestellte, vollständig in seine informationstechnische Bildungsinfrastruktur integrierte Endeinrichtung gilt nicht als Endeinrichtung der Nutzerin oder des Nutzers, sondern als Endeinrichtung des Schulträgers.
Auf die Speicherung von Informationen in einer von einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft verwendeten Endeinrichtung des Schulträgers sowie auf den Zugriff auf Informationen, die in der von einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft verwendeten Endeinrichtung des Schulträgers gespeichert sind, durch einen von der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde verschiedenen Bildungsmedienanbieter findet § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.