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Die Übermittlung personenbezogener Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, deren Durchführung ganz oder teilweise an externe Referentinnen oder Referenten oder Dozentinnen oder Dozenten übertragen wurde, durch die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde an eine externe Referentin oder einen externen Referenten oder eine externe Dozentin oder einen externen Dozenten ist unzulässig, es sei denn, die Teilnahme der oder des Externen ist ohne die Preisgabe der betreffenden Daten nicht möglich. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie für das Geltendmachen, Ausüben oder Verteidigen von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Erfolgt die Teilnahme der oder des Externen an einer Veranstaltung der Schule, des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörde unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, so umfasst die Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 auch die Angabe des betreffenden Fernkommunikationsmittels und der bei der Verwendung zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.