Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit gemäß § 4 erforderlich und unbeschadet der Verarbeitung von Beschäftigtendaten gemäß § 22 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sowie unbeschadet der für die Führung von Personalakten geltenden Bestimmungen, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Lehrkräftedaten. Zu den Lehrkräftedaten gehören insbesondere
Lehrkräftestammdaten: Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln, Unterrichtsbefähigung, Amtsbezeichnung,
Stellendaten: Dienststellen, Umfang der Unterrichtsverpflichtung, Klassenleitungsfunktion, Inhaberschaft von Funktionsstellen, Schulleitungsfunktion,
Gremiendaten: Zugehörigkeit zu Lehrkräfte- und Fachkonferenzen sowie Gremien der schulischen Mitbestimmung sowie die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen der betreffenden Gremien einschließlich der zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie sonst zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen,
Lerngruppendaten: betreute Lerngruppen (Klassen, Kurse), in der Lerngruppe unterrichtetes Fach,
Lehrmitteldaten: zugewiesene Lehrmittel einschließlich gegebenenfalls erforderlicher persönlicher Lizenzen, Lizenzschlüssel oder anderer Berechtigungsausweise zur Nutzung von Bildungsmedien einschließlich zentraler Einrichtungen im Sinne von § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes,
Dokumentationsdaten: Informationen zur Dokumentation der Teilnahme von Lerngruppenangehörigen an Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen sowie der im Unterricht oder in anderen schulischen Veranstaltungen behandelten Themen und anderen Gegenständen sowie von besonderen Vorkommnissen einschließlich besonderer pädagogischer Maßnahmen,
Nutzergenerierte Daten: Informationen, die die Lehrkraft bei oder als Ergebnis der Nutzung von Lehrmitteln oder zur Herstellung von Lehr- oder Lernmitteln auf Trägern erstellt oder ablegt, die im Eigentum der Schule, des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörde stehen oder an denen die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde von einem Dritten ein Recht zum Besitz erworben hat, unabhängig davon, ob das Besitzrecht dauerhaft oder vorübergehend erworben wurde.