Gesetze
Gesetz wird geladen …
1An jeder Schule sind, soweit Schülerinnen und Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. 2Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrkraft. 3Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG) den Vorsitz zu übernehmen. 4In Ausnahmefällen kann der Vorsitz delegiert werden.
1Mitglieder der Klassenkonferenz sind 2Die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Klasse unterrichtet. 3Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Klassenkonferenz beratend hinzugezogen werden.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte,
mit beratender Stimme
1Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.
1Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher und die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher sowie deren Vertreterinnen und Vertreter nehmen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich ausschließlich mit der Beratung über die Notengebung auf den Halbjahreszeugnissen, mit der Versetzung der Schülerinnen und Schüler oder Fragen des Übergangs in andere Schulen befassen oder die der Vorbereitung von Prüfungen dienen. 2Darüber hinaus nehmen die vorgenannten Personen an Klassenkonferenzen nicht teil, die sich mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs, einer besonderen pädagogischen Förderung, deren Art, Umfang oder Zeitraum Auswirkungen auf Form und Dauer des Schulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebung hat, befassen. 3§ 53 Absatz 1 bleibt unberührt.
An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher…
Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Erziehungs- und…
In jeder Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist. Bei Zeugnis- und…
Die in § 7 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt, an der betreffenden Lehrerkonferenz beratend auch bei den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, bei denen…
1Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind 2Die oder der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement