§ 13 SchumG
1Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Konferenzen der einzelnen Klassenstufen (Jahrgangskonferenzen) gebildet. 2Vorsitzende oder Vorsitzender der Jahrgangskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Der Vorsitz kann an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG) delegiert werden.
1Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind 2Die oder der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe unterrichtet. 3Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Jahrgangskonferenz beratend hinzugezogen werden.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Klassenstufe unterrichtenden Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klassenstufe tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte,
mit beratender Stimme
1Die Jahrgangskonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klassenstufe in ihrer Gesamtheit von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klassenstufe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über Grundsätze zur Koordinierung des Unterrichtsangebots innerhalb der Klassenstufe.