Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ Vom 6. April 1995*
Das Sondervermögen dient ausschließlich der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
§ 3 SchwbGAAbgG SL
§ 3 SchwbGAAbgG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen