§ 22b SeeAufgG
(1)
§ 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.