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Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Seilbahn besichtigen und prüfen.
Die Aufsichtsbehörde hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist oder
ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Seilbahn die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie…
Der Seilbahnunternehmer hat in regelmäßigen Abständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Seilbahn durch eine vom für…
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der seilbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen und auf die Sicherheit der Anlage.
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen…
Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen eingehalten werden.
Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.