SeilschwebBahnV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 SeilschwebBahnV SLBetriebsbediensteteVerordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974 § 18§ 20 (1)Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein.(2)Die Eignung der Betriebsbediensteten ist vom Betriebsleiter festzustellen und laufend zu überwachen. § 18