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Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Abnahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
Der Seilbahnunternehmer hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und…
Die Bestellung des Betriebsleiters und die seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; sie darf nur erteilt werden, wenn die…
| Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 90…
Während des Betriebs muss der Betriebsleiter, sein Stellvertreter oder ein vom Betriebsleiter als Fahrdienstleiter bestellter Betriebsbediensteter anwesend…
ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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